Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des vereinfachten Abrechnungsverfahrens
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren steht unter folgenden Voraussetzungen zur Verfügung:
1. Der einzelne Lohn pro Arbeitnehmenden beträgt maximal Fr. 22'680.-
Ist der Arbeitnehmende weniger als ein Jahr lang beschäftigt, wird der Lohn für diese Periode berücksichtigt und nicht auf einen Jahreslohn umgerechnet.
2. Die gesamte jährliche Lohnsumme aller Arbeitnehmenden beträgt maximal Fr. 60'480.-
Der Höchstlohn und die Höchstlohnsumme für den Zugang zum vereinfachten Verfahren werden gegebenenfalls ohne Abzug des Rentnerfreibetrages ermittelt.
3. Die Löhne aller Arbeitnehmenden werden im vereinfachten Verfahren abgerechnet
4. Arbeitnehmender ist nicht Grenzgänger bzw. Grenzgängerin aus dem Fürstentum Liechtenstein.
Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein kommt das vereinfachte Abrechnungsverfahren in diesem Fall nicht zur Anwendung.
5. Es besteht kein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgebenden mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Jura, Neuenburg, Solothurn, Waadt oder Wallis und einem bzw. einer in Frankreich wohnhaften Grenzgänger bzw. Grenzgängerin mit Arbeitsort in einem der erwähnten Kantone.
Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Frankreich kommt das vereinfachte Abrechnungsverfahren in diesen Fällen nicht zur Anwendung.
6. Das vereinfachte Verfahren ist nicht anwendbar für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften und die Mitarbeit des Ehegatten oder der Ehegattin sowie der Kinder im eigenen Betrieb.