Das vereinfachte Abrechnungsverfahren

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA). Von diesem Verfahren kann ein Arbeitgebender freiwillig Gebrauch machen. Es erleichtert die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/Familienzulagen) und gleichzeitig der Quellensteuer. In erster Linie ist es gedacht für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse, wie sie zum Beispiel in Privathaushalten regelmässig vorkommen.

Seit dem 1. Januar 2025 wird zusätzlich zum bisherigen vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Art. 2 BGSA ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren «plus» angewendet. Dieses entspricht dem bisherigen («normalen») Abrechnungsverfahren, mit dem Unterschied, dass die Abrechnung der Prämien für die Unfallversicherung durch die Ausgleichskassen erfolgt. Im «normalen» Abrechnungsverfahren erfolgt die Abrechnung der Prämien für die Unfallversicherung durch die Unfallversicherungen. Die Arbeitgebenden können jederzeit aus dem vereinfachten Abrechnungsverfahren («plus») aussteigen. In diesem Fall müssen sie selbst einen Vertrag für die Unfallversicherung abschliessen. Für weitere Informationen empfehlen wir Ihnen, sich an die zuständige kantonale Ausgleichskasse zu wenden .

In gewissen Kantonen bestehen nebst dem vereinfachten Abrechnungsverfahren weitere - wenn auch zumeist kostenpflichtige - Angebote zur Verminderung des administrativen Aufwands.

Letzte Änderung 23.12.2024

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