Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Quellensteuer
Lohnabrechnung gegenüber dem Arbeitnehmenden
Der Arbeitgebende hat dem Arbeitnehmenden während des Jahres diejenigen Beiträge vom Lohn abzuziehen, für welche dieser beitragspflichtig ist (in der Regel die AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge sowie bei Arbeit von acht und mehr Stunden pro Woche die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung). Informationen zur Höhe der Beitragssätze finden sich in der Rubrik «Pflichten der Arbeitgebenden - Sozialversicherungsrecht». Im Weiteren hat der Arbeitgebende dem Arbeitnehmenden den Betrag für die Quellensteuer von 5% vom Lohn abzuziehen. Die Rubrik «Private Arbeitgebende - Lohnbudget und Lohnabrechnung» enthält hierzu ein konkretes Rechenbeispiel sowie Excelvorlagen für die Abrechnung des Lohns.
Abrechnung gegenüber der Ausgleichskasse
Der Arbeitgebende hat die Sozialversicherungsbeiträge und die Quellensteuer bis zum 30. Januar des Folgejahres mit der Ausgleichskasse abzurechnen. Anschliessend stellt die Ausgleichskasse Rechnung für die Sozialversicherungsbeiträge und die Quellensteuer. Die Ausgleichskasse stellt dem Arbeitgebenden nach Bezahlung der Rechnung eine Bescheinigung über die Bezahlung der Steuern aus, welche dieser dem Arbeitnehmenden weiterleitet. Der Arbeitnehmende hat das Einkommen unter Umständen in der Steuererklärung zu Informationszwecken anzugeben, wobei dieses Einkommen nicht ein weiteres Mal besteuert wird.
Abrechnung gegenüber dem Unfallversicherer
Die Unfallversicherungsprämien werden auch beim vereinfachten Abrechnungsverfahren direkt dem Unfallversicherer geleistet. Die Modalitäten der Prämienerhebung ergeben sich aus der Rubrik «Pflichten des Arbeitgebenden - Sozialversicherungsrecht - Unfallversicherung».