29.01.2025
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. Januar 2025 beschlossen, die Gültigkeitsdauer der Ein‑, Aus- und Durchfuhrbewilligungen von Kriegsmaterial auf zwei Jahre zu erhöhen, mit der Möglichkeit einer zusätzlichen Verlängerung um ein Jahr. Dafür ist eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung erforderlich. Diese neue Regelung ermöglicht Effizienzgewinne, ohne dass damit erhöhte Exportrisiken verbunden wären. Die geänderte Verordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft.
01.10.2024
Zulieferungen von Gütern (in Form von Baugruppen, Komponenten und Einzelteilen) ins Ausland zum Einbau in Rüstungsgüter unter dem Rüstungsgüterembargo der Ukraineverordnung.
Neuerung in Bezug auf Art. 9c Kriegsmaterialverordnung (KMV) nach erfolgter Inkraftsetzung der Änderung der KMV und des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) am 1. Mai 2022
Reparaturen sind vom vereinfachten Bewilligungsverfahren, welches Gegenstand von Art. 9c KMV ist, ausgenommen. Dies bedeutet, dass eine temporäre Einfuhrbewilligung für Reparatur und eine definitive (Wieder-)Ausfuhrbewilligung via Elic zu beantragen sind.
Die jeweiligen Geschäfte sind durch den Gesuchsteller so zu bezeichnen, dass seitens der Bewilligungsbehörde nachvollzogen werden kann, welche beide Geschäften gegenseitigen Bezug haben.
Für die Einfuhr wird die Minimalgebühr von CHF 50.-, für die Ausfuhr die normale, volle Gebühr (0.8 Prozent des Güterwerts) verrechnet, falls die Bearbeitungskosten zum Zeitpunkt der Einreichung der Gesuche unbekannt sein sollten. Die effektiven Bearbeitungskosten sind dem SECO nach erfolgter Wiederausfuhr via Elic zu melden (bitte Bearbeitungskosten und Neumaterial separat ausweisen). Sie können dann während dreier Jahre eine Rückerstattung der ggf. zu viel bezahlten Gebühren gemäss Art. 22 Abs. 3 KMV einfordern.
Zu beachten sind ferner allfällige Auswirkungen dieser Neuerung in Bezug auf die Waffen- und Güterkontrollgesetzgebung.
Für allfällige Rückfragen stehen wir Ihnen zur Verfügung.