Handelspolitische Schutzmassnahmen in Form von Zollerhöhungen dürfen vorübergehend zum Schutz der eigenen Wirtschaft ergriffen werden, wenn einem einheimischen Wirtschaftszweig ein ernsthafter Schaden droht. Solche Massnahmen sind beispielsweise anwendbar, wenn die Subventionen einer Partei den Handel übermässig beeinträchtigen, wenn Unternehmen in einem anderen Land mit Dumping-Preisen in den Markt der anderen Partei eintritt oder wenn die ausgehandelten Zollpräferenzen einheimische Wirtschaftszweige schädigen. Die Bestimmungen in den FHA basieren weitgehend auf dem WTO-Recht. Zusätzlich enthalten sie auf das bilaterale Verhältnis zugeschnittene Konsultations- und Informationspflichten.
Schutzmassnahmen treffen die Exportwirtschaft oft unerwartet. So können sie die Rechtssicherheit in den gegenseitigen Wirtschaftsbeziehungen untergraben, und dies zu Unrecht, wenn sie aus protektionistischen Motiven ergriffen werden. Die Schweiz strebt in ihren Verhandlungen über FHA den gegenseitigen Ausschluss von Anti-Dumping Massnahmen an. Zusätzlich ist die Schweiz bestrebt, einander nach Möglichkeit von WTO-Schutzmassnahmen auszunehmen, soweit deren Importe keinen ernsthaften Schaden verursachen. Dies gelingt allerdings nicht immer, da viele Länder in diesen Fragen keine Zugeständnisse machen wollen.
FAQ Handelspolitische Schutzmassnahmen
Handelspolitische Schutzmassnahmen sind im WTO-Recht geregelt. Die FHA verweisen in der Regel auf diese Regeln, es sei denn, es gelinge der Schweiz, beispielsweise Anti-Dumping-Zölle gegenseitig auszuschliessen. Zusätzlich werden in den FHA Konsultations- und Informationspflichten vereinbart. Solche Konsultationen erlauben beiden Seiten, ein besseres Verständnis der Rechtslage auf beiden Seiten und der Hintergründe der angestrebten Massnahme zu erhalten. Ziel ist es letztlich, die Rechtssicherheit zugunsten der Exportwirtschaft zu erhöhen, indem protektionistisch wirkende Massnahmen möglichst verhindert werden.
Die EFTA-Staaten wenden keine Antidumpingmassnahmen an. Umgekehrt betreiben ihre Unternehmen im Ausland kaum je Preisdumping, das dort zu wirtschaftlichen Schäden führen könnte. Dennoch werden auch Schweizer Unternehmen zu Opfern von Antidumpingmassnahmen, wenn diese zu protektionistischen Zwecken missbraucht werden. Das Ziel der Antidumpingmassnahmen - die Bekämpfung von Kampfpreisunterbietung - wird mit den innerstaatlichen Wettbewerbsregeln häufig besser erreicht als mit Antidumpingmassnahmen. Der Ausschluss der Anwendung dieser Massnahmen dient letztlich dazu, die Rechtssicherheit und somit die Planungssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten zu erhöhen.
Nein, die Schweiz hat in der Vergangenheit keine Schutzmassnahmen ergriffen. Dabei ist zu bedenken, dass Schutzmassnahmen immer auch die eigene Wirtschaft und die Konsumenten beeinträchtigen, indem sie zu höheren Preisen und einer geringeren Produktevielfalt führen.
Am 23. März 2018 haben die USA angeblich aus Gründen der nationalen Sicherheit neue Einfuhrzölle von 25 % für bestimmte Stahlprodukte und 10 % für bestimmte Aluminiumprodukte eingeführt. Diese Zölle gelten auch für Einfuhren aus der Schweiz. Die EU hat am 19. Juli 2018 Schutzmassnahmen in Form von Zollkontingenten auf die Einfuhren von Stahlerzeugnissen aus Drittstaaten erlassen. Diese Massnahmen gelten bis 30. Juni 2021 und betreffen auch Stahleinfuhren aus der Schweiz in die EU. Zudem gab es in der Vergangenheit vereinzelt Fälle von Antidumpingmassnahmen gegen Einfuhren von Produkten aus China, die mittelbar auch Schweizer Unternehmen betrafen, die solche Produkte in der Schweiz weiterverarbeiteten.
Letzte Änderung 10.09.2020