Die Marktzugangsbestimmungen des Freihandelsabkommens Schweiz−Europäische Union (EU) und des Landwirtschaftsabkommens Schweiz−EU werden im bilateralen Handelsabkommen Schweiz-Vereinigtes Königreich (UK) übernommen. Dies bedeutet, dass die zolltarifarische Präferenzbehandlung im Verhältnis Schweiz−Vereinigtes Königreich weiterhin gilt. Sie umfasst die Zollfreiheit von Industrieprodukten (Ursprungserzeugnisse des HS Kapitel 25–97, mit Ausnahme einzelner Produkte der Zolltarifkapitel 35 und 38) sowie die Präferenzbehandlung von verarbeiteten und unverarbeiteten Landwirtschaftsprodukten.
Warenverkehr
UK-Ursprungswaren im Sinne des Handelsabkommens Schweiz−Vereinigtes Königreich kommen weiterhin in den Genuss der präferenziellen Einfuhr in die Schweiz. Die anwendbaren Zollansätze für Einfuhren von UK-Ursprungswaren sind im elektronischen Zolltarif Tares publiziert.
Schweizer Ursprungswaren im Sinne des Handelsabkommens Schweiz−Vereinigtes Königreich kommen weiterhin in den Genuss der präferenziellen Einfuhr in das Vereinigte Königreich. Informationen zu den anwendbaren UK-Zollansätzen können hier eingesehen werden.
Siehe auch: Zirkular der Eidgenössische Zollverwaltung zum Brexit.
Für weitere Fragen bezüglich Zoll- und Einfuhrformalitäten wenden Sie sich bitte an die Informationszentrale der UK-Zollbehörden.
Ursprungsregeln / Kumulation
Das Protokoll Nr. 3 des Handelsabkommens sieht die bilaterale Kumulation Schweiz−Vereinigtes Königreich vor. Unter gewissen Umständen kann auch mit Vormaterialien aus der EU und den anderen Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen, SR 0.946.31) diagonal kumuliert werden. Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte dem Zirkular der Eidgenössische Zollverwaltung und dem Merkblatt Brexit - Kumulationsmöglichkeiten. Informationen über das Freihandelsnetz des Vereinigten Königreichs mit Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens finden Sie hier.
Schweizer Ausführer können mit Vormaterialien der EU kumulieren, sofern sich diese als Ursprungswaren im Sinne des PEM-Übereinkommens oder der Übergangsregeln (revidierte Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens) qualifizieren (Durchlässigkeit).
Es ist nicht möglich, importierte Ursprungswaren der EU unverändert mit Ursprungsnachweis ins Vereinigte Königreich zu exportieren oder aus dem Vereinigten Königreich zu importieren (Durchhandel). Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Waren in der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich veranlagt werden oder ab einem Zolllager exportiert werden. In solchen Fällen kann in der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich kein Ursprungsnachweis ausgestellt werden. Vormaterialien der EU müssen in der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich mehr als einer Minimalbehandlung (Artikel 6 des Protokolls 3) unterzogen werden. Werden EU-Waren ab einem Zolllager exportiert, muss der Ursprungsnachweis vom ursprünglichen EU-Ausführer ausgestellt werden.
Schweizer Ausführer können mit Vormaterialien aus der Türkei kumulieren, sofern sich diese als Ursprungswaren im Sinne des PEM-Übereinkommens oder der Übergangsregeln (revidierte Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens) qualifizieren (Durchlässigkeit).
Damit Ursprungswaren eines Westbalkanstaates unverändert ins Vereinigte Königreich exportiert werden können (Durchhandel), muss zwischen dem Vereinigten Königreich und dem entsprechenden Westbalkanstaat ein Freihandelsabkommen mit identischen Ursprungsregeln wie im Handelsabkommen Schweiz-Vereinigtes Königreich bestehen. Informationen zu den Kumulationsmöglichkeiten finden Sie im Merkblatt Brexit - Kumulationsmöglichkeiten.
Nein, das Vereinigte Königreich gilt im Rahmen des Freihandelsabkommens Schweiz−EU und der Freihandelsabkommen mit den anderen Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens als Drittland. Werden bei der Herstellung Vormaterialien mit UK-Ursprung verwendet, müssen die in den entsprechenden Freihandelsabkommen vorgesehenen Listenregeln des PEM-Übereinkommens erfüllt werden. Eine Kumulation ist nicht möglich.
Zollverfahren
Informationen über die Informationszentrale der UK-Zollbehörden finden Sie hier.
Bis das Vereinigte Königreich und die EU eine Vereinbarung analog zum Abkommen über Zollerleichterungen und Zollsicherheit (ZESA) abschliessen, scheidet das Vereinigte Königreich aus dem gemeinsamen Zollsicherheitsraum zwischen der Schweiz, Norwegen und der EU aus und gilt als Drittland. Die gegenseitige Anerkennung des AEO-Status zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich war folglich nicht länger möglich. Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben jedoch ein bilaterales Abkommen über die gegenseitige Anerkennung des AEO-Status abgeschlossen, welches am 1. September 2021 in Kraft getreten ist. Informationen zum AEO-Status finden Sie hier.
Informationen zu den Einfuhrzollverfahren des Vereinigten Königreichs finden Sie hier.
Für Transporte auf dem Landweg aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz verlangt die EU wie bei Sendungen aus anderen Drittstaaten beim Eintritt in die EU eine Vorausanmeldung und wird allfällige Sicherheitskontrollen durchführen. Da sich die Waren anschliessend bereits im gemeinsamen Sicherheitsraum befinden, müssen bei der Einfuhr in die Schweiz keine weiteren Zollsicherheitsmassnahmen vollzogen werden.
Transporte auf dem Luftweg aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz müssen wie Sendungen aus anderen Drittstaaten unter Einhaltung der Bestimmungen im ZESA vor dem Grenzübertritt bei der EZV im Voraus angemeldet werden. Allfällige Sicherheitskontrollen werden nach Ankunft der Waren in der Schweiz stattfinden. Hingegen entfallen weitere Sicherheitskontrollen, wenn diese Waren anschliessend von einem Flughafen in der Schweiz in die EU weiterspediert werden.
Mit dieser Frage wenden Sie sich bitte direkt an die Informationszentrale der UK-Zollbehörden. Informationen zur summarischen Eingangsmeldung finden Sie zudem im Border Operating Model (Ziffer 3.1.5).
Informationen in Bezug auf die EORI-Nummer finden Sie hier.
Industrieprodukte – regulatorische Anforderungen
Industrieprodukte, welche nach dem 1. Januar 2021 im Vereinigten Königreich in Verkehr gebracht werden, müssen grundsätzlich die Anforderungen der britischen Gesetzgebung erfüllen. In 21 Produktesektoren anerkennt das Vereinigte Königreich jedoch weiterhin die geltenden EU-Anforderungen und Konformitätsbewertungsverfahren, einschliesslich der CE-Kennzeichnung und des umgekehrten Epsilons. Die 21 Produktesektoren sind auf der Website der britischen Regierung aufgeführt.
Um importseitig die Handles- und Lieferketten zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz zu schützen und ein gewisses Mass an Kontinuität zu schaffen, hat die Schweiz folgende Massnahme einseitig erlassen:
Anerkennung der Prüfberichte und Konformitätsbewertungen: Die Schweiz aner-kennt Prüfberichte und Konformitätsbewertungen von Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz im Vereinigten Königreich in 9 Produktesektoren bis Ende März 2026. Bei den 9 Produktesektoren handelt es sich um: Die Produktesektoren Nr. 1-3, 5, 6 (teilweise), 8, 13, 17, 19 im Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen (MRA) Schweiz-EU. Weitere Informationen zur einseitigen Massnahme finden Sie unter diesem Link. Eine weitere Verlängerung wird jährlich geprüft.
Ja. Hier gelten die Anforderungen des Vereinigten Königreichs seit dem 1. Januar 2021.
Die britische Regierung hat eine Wegleitung zur Chemikalienregulierung REACH veröffentlicht. Unternehmen und interessierte Personen sollten darin die Antworten auf ihre Fragen finden. Weitere Fragen zur britischen Gesetzgebung können an die britische Botschaft in der Schweiz oder die zuständigen Behörden im Vereinigten Königreich gerichtet werden.
REACH ist von den bilateralen Abkommen der Schweiz mit der EU, einschliesslich des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA), nicht abgedeckt.
Waren tierischen und pflanzlichen Ursprungs
Für die Festlegung der Regeln, Regulierungen und Einfuhrbedingungen für Tiere und Waren tierischen Ursprungs ins Vereinigte Königreich aus allen Ländern, einschliesslich der Schweiz, sind die britischen Behörden zuständig. Exporteure sollten daher die vom Vereinigten Königreich für die Einfuhr von Tieren, tierischen Erzeugnissen und Hochrisiko-Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs zur Verfügung gestellte Wegleitung konsultieren: https://www.gov.uk/guidance/importing-animals-animal-products-and-high-risk-food-and-feed-not-of-animal-origin-after-eu-exit#new-notification-process.
Die Einfuhrverfahren für artengeschützte Tier- und Pflanzenarten in die Schweiz bleibt nach dem Brexit unverändert. Interessierte finden einschlägige Informationen dazu auf der Webseite des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/import-und-export/import/importe-artengeschuetzte-tiere-pflanzen.html.
Die britischen Behörden haben eine Wegleitung für den Handel und den Transport von durch das CITES geschützte gefährdete Arten veröffentlicht: https://www.gov.uk/guidance/trading-and-moving-endangered-species-protected-by-cites-if-theres-no-withdrawal-deal.
Dienstleistungen und Mobilität
Geistiges Eigentum
- Für eine begrenzte Anzahl von Tätigkeiten wie Kundenbesuche, die Installation einer Maschine oder gewisse Forschungstätigkeiten ist es möglich, als Besucherin bzw. Besucher ins Vereinigte Königreich einzureisen (siehe Liste der erlaubten Tätigkeiten).
- Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die Selbstständigerwerbende oder Angestellte von Schweizer Unternehmen mit Niederlassung in der Schweiz sind, die mit Endkonsumentinnen oder ‑konsumenten im Vereinigten Königreich einen Dienstleistungsvertrag in einem der unter das Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringern (Services Mobility Agreement, SMA, siehe Factsheet S. 2) fallenden Sektoren abgeschlossen haben, dürfen während des zur Erfüllung solcher Verträge notwendigen Zeitraums (bis zu einem Jahr) auf britischem Boden Dienstleistungen erbringen, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Ihnen wurde ein temporäres Arbeitsvisum erteilt (Temporary Work – International Agreement Visa), das als Arbeitsbewilligung dient (Gesuch mindestens drei Wochen im Voraus einreichen).
- Sie sind im Besitz eines Hochschulabschlusses (Universität oder FH) oder eines als gleichwertig geltenden Abschlusses und verfügen über die erforderlichen Berufsqualifikationen.
- Für Angestellte gilt: mindestens seit einem Jahr angestellt und drei Jahre Berufserfahrung.
- Für Selbständigerwerbende gilt: sechs Jahre Berufserfahrung.
Ausführliche Informationen finden sich in den britischen Visabestimmungen oder sind bei den britischen Behörden erhältlich (UK Home Office oder britische Botschaft in Bern).
Ja, im Einklang mit dem zeitlich befristeten Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Mobilität von Dienstleistungserbringern ist dies während 90 Tagen pro Kalenderjahr möglich. Sie müssen sich lediglich bei den Behörden anmelden. Die entsprechenden Informationen finden sich hier:
Geistiges Eigentum
Da das Europäische Patentamt keine EU-Agentur ist, hat ein EU-Austritt keine Auswirkungen auf das derzeitige europäische Patentsystem. Bestehende europäische Patente, die das Vereinigte Königreich abdecken, sind ebenfalls nicht betroffen. Per 1. Januar 2021 führt das Vereinigte Königreich die ESZ-Regelung weitgehend wie bisher weiter. Denn die britische ESZ-Gesetzgebung (The Patents (Amendment) (EU Exit) Regulations 2019) wiederspiegelt weitgehend die bestehende ESZ-Verordnung der EU und sieht namentlich dieselbe Schutzdauer vor.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs weist in ihrem Leitfaden "Changes to SPC and patent law from 1 January 2021" darauf hin, dass für den Erhalt eines britischen ESZ auch eine Marktzulassung für den britischen Markt erforderlich ist. Patentinhaber müssen prüfen, ob ihre Marktzulassung für das gesamte Vereinigte Königreich oder nur für Nordirland oder Grossbritannien gültig ist.
Seit dem 1. Januar 2019 gilt in der EU eine ESZ-Ausnahme für Exporte (SPC waiver). Die britische Regierung beabsichtigt, diese Ausnahmeregelung nach beizubehalten, allerdings mit einigen wichtigen Änderungen.
Für pädiatrische Verlängerungen bleiben die Anforderungen weitgehend die gleichen. Der Hauptunterschied besteht darin, dass ein Nachweis der Zulassung eines Produkts in allen EWR-Mitgliedsstaaten nicht mehr erforderlich ist; es genügt nachzuweisen, dass eine Zulassung im Vereinigten Königreich vorliegt.
Das Vereinigte Königreich führt ein spezielles Regulierungssystem für Orphan Drugs (Arzneimittel für seltene Krankheiten) weiter. Dieses wiederspiegelt weitgehend das bestehende EU-System.
Für weitere Informationen zu ESZ und dem geistigen Eigentum allgemein, siehe: «Intellectual property after 1 January».
Klinische Tests im Vereinigten Königreich werden aktuell schonnational verwaltet. Anträge für solche Tests im Vereinigten Königreich werden weiterhin von der britischen Regulierungsbehörde für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte (Medicines and Healthcare products Regulatory Agency) genehmigt. Das Vereinigte Königreich nimmt keine Änderungen bei der Dauer der Daten- und Marktexklusivität vor.
Das Vereinigte Königreich gab bekannt, dass es den Schutz und die Durchsetzbarkeit der Rechte an allen bestehenden eingetragenen EU-Marken und Gemeinschaftsdesigns weiterhin gewährleistet, indem gleichwertige im Vereinigten Königreich eingetragene Marken oder Designs geschaffen werden. Die Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an bestehenden EU-Marken oder eingetragenen Gemeinschaftsdesigns erhalten ein neues gleichwertiges britisches Recht ( vgl. dazu «Guidance Changes to EU and international designs and trade mark protection from 1 January 2021»).
Letzte Änderung 10.04.2025