Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürfen nicht eingesetzt werden.
Mit Überwachungs- und Kontrollsystemen sind in erster Linie alle technischen Systeme gemeint, mit Hilfe deren die Tätigkeiten oder Verhaltensweisen von Arbeitnehmenden erfasst werden können. Beispiele sind:
- Videoanlagen mit Liveüberwachung oder Aufzeichnung
- Mikrophone oder Gegensprechanlagen mit Aufnahmefunktion
- Ortungssysteme (GPS, RFID etc.) mit Liveüberwachung oder Aufzeichnung
- Informatikmittel mit Data-Logger (URL, E-Mail, Spyware, Systemlogs etc.)
- Telefonzentralen, Telefonanlagen mit Abhör- oder Aufzeichnungsmöglichkeit
- Fax-, Scan- und Fotokopiergeräte mit Dokumentenspeicher
Wer Überwachungs- und Kontrollsysteme in Bereichen mit Arbeitsplätzen einführt, hat die Systeme rechtskonform zu installieren und zu betreiben.
Folgen von Verletzungen der persönlichen Integrität
Wer vor Angriffen auf seine Persönlichkeit nicht sicher ist, leidet physisch und psychisch und kann sein Leistungspotenzial nicht mehr ausschöpfen.