Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat gemäss Arbeitsgesetz die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Müttern genügend Zeit und ein geeigneter Ort (Raum mit Sichtschutz sowie gute hygienische Verhältnisse – nicht die Toiletten) zum Stillen oder Milch abpumpen zur Verfügung stehen. Dies kann ein fix definierter Raum sein, z. B. ein Sanitätszimmer oder je nach Verfügbarkeit ein leeres Büro, Besprechungszimmer o. ä.
- Wenn eine Mitarbeiterin ihr Kind stillen oder Milch abpumpen möchte, kann sie das auch während der Arbeit tun.
- Einer Mitarbeiterin ist die zum Stillen oder Abpumpen erforderliche Zeit freizugeben. Im ersten Lebensjahr des Kindes gelten die Zeiten für das Stillen oder Abpumpen von Milch im folgenden Umfang als bezahlte Arbeitszeit (geregelt je nach Betrieb z. B. im eigenen Betriebsreglement, Arbeitsvertrag, kantonalen Personalrecht oder Art. 60 ArGV 1 (PDF, 29 kB, 30.05.2014)):
- Bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Std. = mind. 30 Min.
- Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Std. = mind. 60 Min.
- Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Std. = mind. 90 Min.
- Der Ort, an dem gestillt oder abgepumpt wird, kann von der Mitarbeiterin gewählt werden.