Autor/en: | Direktion für Arbeit - Arbeitsbedingungen |
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Per 1. Januar 2016 werden mit den Artikeln 73a und 73b der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) zwei neue Ausnahmen zur systematischen Arbeitszeiterfassungspflicht eingeführt. Diese neuen Bestimmungen ermöglichen es, unter klar definierten Bedingungen Abweichungen von der detaillierten Arbeitszeiterfassungspflicht zu vereinbaren. Damit wird die Rechtssicherheit hergestellt, die Unternehmen werden administrativ entlastet und der Vollzug des Arbeitsgesetzes im Interesse von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gestärkt.
Arbeitszeiterfassung - Was bleibt gleich, was ändert sich? (PDF, 216 kB, 11.05.2016)
Letzte Änderung 08.02.2019